GHS/CLP: UN – EU
Um Unterschiede in den international existierenden Systemen der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien aufzuheben und um den Standard in der Arbeitssicherheit, im Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie beim Transport gefährlicher Güter weiter anzuheben, ist unter Federführung der Vereinten Nationen ein Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) – kurz GHS entwickelt worden.
CLP-Verordnung
Dieses GHS-System wurde am 16.12.2008 mit der EG-Verordnung Nr. 1272/2008, namentlich: Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) – CLP-Verordnung – in die EU eingeführt. Die CLP-Verordnung trat am 20.01.2009 in Kraft und gilt seitdem europaweit. Die Empfehlungen der UN mit ihrem GHS-System wurden zwar nicht vollständig, jedoch weitgehend von der EU übernommen.
CLP und Arbeitsschutz
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat auf seiner 45. Sitzung am 09./10.11.2009 den Leitfaden „Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung“ als Bekanntmachung 408 veröffentlicht.
Es geht im Wesentlichen um die Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Innerbetriebliche Kennzeichnung, Anwendung des Technischen Regelwerks sowie Hinweise über mögliche Schwierigkeiten.
Berichtigung zur CLP-Verordnung
Zu Anhang VI, Nummer 1.1.2.1.1, Tabelle 1.1 der CLP-VO, sind Korrekturen erfolgt, die im Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 20.01.2011 veröffentlicht wurden.
2. ATP am 30.03.2011 veröffentlicht
Bereits zum zweiten Mal seit Veröffentlichung der CLP-Verordnung wurde diese mit einer Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (eine sogenannte „ATP“) angepasst. Während die erste Änderung nur in den Stofflisten das umsetzte, was in der alten Stoffrichtlinie 67/548/EWG mit deren 30. und 31. Änderung bereits zu lesen war, bringt die 2. ATP inhaltliche Änderungen. Es werden damit Anpassungen des UN-GHS aus dem Jahr 2009 auch in Europa umgesetzt. Wichtige Änderungen sind unter anderem:
- Einführung einer Gefahrenklassen „Die Ozonschicht schädigend“ und Kennzeichnung dieser Stoffe mit dem Piktogramm „Ausrufezeichen“ und einem neuen H-Satz
- Schaffung von Unterkategorien bei der Atemwegssensibilisierung und der Hautsensibilisierung
- Berichtigung einiger Fehler im Anhang I
- Einführung von H-Kombinationssätzen bei der akuten Toxizität
- Gase müssen nicht mehr mit dem Piktogramm „Gasflasche“ gekennzeichnet werden, wenn sie bereits mit der „Flamme“ oder dem „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ gekennzeichnet werden
- Die Piktogrammgröße hängt nicht mehr direkt von der tatsächlichen Etikettgröße ab, sondern nur noch von der entsprechenden Mindestgröße
Diese Änderungen dürfen bereits jetzt angewendet werden. Für Stoffe wird die 2. ATP am 1.12.2012 verbindlich, für Gemische am 1.6.2015.
Eine Novelle zur Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen mit einer Anpassung an die CLP-V und den Verbots- und Beschränkungstitel der REACH-V trat am 01.12.2010 in Kraft.
(www.baua.de/de/Themen-von-AZ/Gefahrstoffe/Rechtstexte/Gefahrstoffverordnung.html).
Die Neufassung der GefStoffV basiert weiterhin auf der Einstufung nach der bisherigen Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG bzw. 1999/45/EG), bietet aber gleichzeitig die Rechtsgrundlage, um schon jetzt das neue CLP-System in der Praxis anzuwenden.
Die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ wurde an die inhaltlichen Änderungen der Novelle zur GefStoffV angepasst. Es wurden die Bezüge zur CLP-Verordnung hergestellt. Während der Übergangsfristen bis zum 01.06.2015 bleibt es dem Arbeitgeber frei gestellt, bei der Gefährdungsbeurteilung schon die neue Einstufung und Kennzeichnung zur berücksichtigen. Die TRGS 400 empfiehlt in der Übergangszeit, die Einstufung nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, -kategorie und H-Sätze) im Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen.
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