Transport gefährlicher Güter
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Damit in der heutigen hochentwickelten Wirtschaft Chemikalien hergestellt und verwendet werden können, müssen diese auch befördert werden. Häufig handelt es sich dabei um den Transport gefährlicher Güter. Wichtig bei diesen Transporten ist, Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen und Gefahren für die Umwelt sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Aus diesem Grund wurden nationale und internationale Sicherheitsvorschriften für die verschiedenen Verkehrsträger erlassen. In den vergangenen Jahren sind die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter international weitestgehend harmonisiert worden. Sie gelten je nach Verkehrsträgern in vielen Ländern, z. B. für Lufttransport in über 150 Ländern, für Straßentransport in 47 Ländern.
Jede Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Verkehrswegen unterliegt in Deutschland dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG).
Das GGBefG gilt jedoch nicht für die innerbetriebliche Beförderung auf abgeschlossenen Betriebsgeländen sowie in Industrieparks. Hierfür sind die Vorschriften des Chemikaliengesetzes (ChemG) anzuwenden.
Aufgrund der Ermächtigung im GGBefG wurden in Deutschland die verkehrsträgerspezifischen Verordnungen GGVSEB und GGVSee erlassen.
Grenzüberschreitende Gefahrgutbeförderungen werden durch internationale Übereinkommen geregelt. Eine Übersicht gibt die folgende Grafik.
Die Novelle zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung wurde am 11. März 2011 veröffentlicht und ist am 01. September 2011 in Kraft getreten.
Nach § 3 Abs.1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) ist ein Gefahrgutbeauftragter von einem Unternehmer, der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, schriftlich zu bestellen. Der Gefahrgutbeauftragte muss sachkundig, d.h. im Besitz eines Schulungsnachweises für die betroffenen Verkehrsträger sein. Die BG RCI bietet entsprechende Seminare zur Vermittlung der Sachkunde im Bereich Gefahrguttransport an. Näheres unter Veranstaltungen.
In der novellierten Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind die "Beauftragten Personen" nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Eine Übertragung der Verantwortlichkeiten auf beauftragte Personen kann jedoch weiterhin auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) erfolgen. Die Schulungsverpflichtung wird zukünftig durch 1.3 ADR in Verbindung mit § 27 Abs. 5 GGVSEB geregelt.
www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/60542/publicationFile/32003/adr-2011.pdf
Gefährliche Güter werden in Gefahrklassen eingeteilt. Der jeweiligen Gefahrklasse entsprechend erfolgt die Kennzeichnung.
An Versandstücken, Straßen- und Eisenbahn
Orangefarbene Warntafeln auf Beförderungseinheiten (wie z. B. LKW mit oder ohne Anhänger) geben einen Hinweis auf gefährliche Güter, die transportiert werden.
Orangefarbene Warntafeln mit KennzeichnungsDie Kennzeichnung der Warntafeln besteht aus der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (oben) sowie aus der UN-Nummer (unten).
Bedeutung der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (Kemler-Zahl)
Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht für Stoffe der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern, denen ein „X“ vorangestellt sein kann.
Die Ziffern weisen im Allgemeinen auf folgende Gefahren hin:
| 2 | Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion |
| 3 | Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff |
| 4 | Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff |
| 5 | Oxidierende (brandfördernde) Wirkung |
| 6 | Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr |
| 7 | Radioaktivität |
| 8 | Ätzwirkung |
| 9 | Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion |
Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt. Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin. Jeder UN-Nummer ist eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr zugeordnet. Diese sind in Tabelle A, 3.2 ADR aufgeführt. Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe „X“ vorangestellt ist, bedeutet dies, dass der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert.
Einige Ziffernkombinationen haben eine besondere Bedeutung. Diese sind im Absatz 5.3.2.3.2 ADR erklärt.
Für den Fall einer unfallbedingten Notfallsituation sind bei der Beförderung gefährlicher Güter schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen, die der Beförderer der Fahrzeugbesatzung bereitstellt. Diese Weisungen müssen in einer Sprache verfasst sein, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung versteht.
Achtung: Der Wortlaut der schriftlichen Weisungen wurde mit Einzug des ADR 2011 geändert.
Die BG RCI bietet ihren Mitgliedsbetrieben im Rahmen der Aus- und Weiterbildung folgende Seminare zum Thema Gefahrguttransport an:
- Transport gefährlicher Güter – Grundseminar
- Transport gefährlicher Güter – Neuerungen in Gefahrgutvorschriften / Fortbildungsseminar
- Transport gefährlicher Güter – Fortbildungsprüfung
- Transport gefährlicher Güter – Beauftragte Personen (Unterweisung nach 1.3 ADR) – Seminar für Anfänger
- Transport gefährlicher Güter – Beauftragte Personen (Unterweisung nach 1.3 ADR) – Seminar für Fortgeschrittene
- ADR 2011 (englische Version)
www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr2011/11ContentsE.html - ADR 2011 (deutsche Version)
www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/60542/publicationFile/32003/adr-2011.pdf - Gefahrgutbeauftragtenverordnung 2011
www.bmvbs.de/cae/.../68750/publicationFile/40663/gefahrgutbeauftragtenverordnung.pdf - GGVSEB
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ggvseb/gesamt.pdf - RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut):
www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/68742/publicationFile/40661/durchführungsrichtlinien-gefahrgut.pdf - Informationen zum Stand der Einführung der RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) durch die Bundesländer:
www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/32916/publicationFile/10268/rseb-einfuehrung-durch-die-laender.pdf - Bi- und Multilaterale Vereinbarungen zum ADR
www.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm - Gefahrgut – Kennzeichnungen, zur Verfügung gestellt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/UI/Gefahrgut/gefahrgut-kennzeichnungen.html - Bilddateien der Gefahrzettel, zur Verfügung gestellt durch die UNECE
www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/pictograms.html - Informationen zum Gefahrgutrecht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/GesetzeUndVerordnungen/Verkehr/gefahrgut-recht-vorschriften.html - News zum Thema Gefahrgut der UNECE
www.unece.org/trans/danger/danger.htm - Tunnelbeschränkungen gemäß ADR in Deutschland
www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/UI/Gefahrgut/beschraenkung-der-nutzung-von-strassentunneln-gemaess-adr.html - Informationen der BAM:
- UN manual of tests and criteria, in deutscher Sprache:
www.bam.de/de/service/publikationen/handbuecher.htm - Datenbank Gefahrgut Schnellinformation der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung
www.dgg.bam.de/php/schnellauskunft/schnellauskunft.php - TES Technische Sicherheit - Gefahrgutumschließungen
www.tes.bam.de/de/index.htm
- UN manual of tests and criteria, in deutscher Sprache:
- Leitfäden und Leitlinien vom Verband der chemischen Industrie e.V.
https://www.vci.de/Services/Leitfaeden/Seiten/Leitfaeden-und-Leitlinien---Gefahrgut.aspx
| ADN | Accord européen relativ au transport international des marchandises dangereuses par voie de navigation intérieure (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen) |
| ADNR | Accord européen relativ au transport international des marchandises dangereuses par voie de navigation intérieure sur le Rhin (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein) |
| ADR | Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) |
| BAM | Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung |
| BAuA | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
| BGI | BG-Informationen |
| BLEVE | Boiling liquid expanding vapour explosion (Dampfexplosion nach Ausdehnung siedender flüssiger Stoffe) |
| BMAS | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| BMVBS | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
| ChemG | Chemikaliengesetz |
| DGR | Dangerous Goods Regulations |
| E | excepted quantities (freigestellte Mengen) |
| GbV | Gefahrgutbeauftragtenverordnung |
| GGAV | Gefahrgut-Ausnahmeverordnung |
| GGBefG | Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz) |
| GGVSEB | Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt |
| GGVSee | Gefahrgutverordnung See |
| GMBI | Gemeinsames Ministerialblatt (vom BMAS) |
| hazmat | hazardous materials |
| IATA-DGR | International Air Transport Association - Dangerous Goods Regulations |
| IBC | Intermediate bulk container (Großpackmittel) |
| ICAO | International Civil Aviation Organisation |
| ICAO-TI | International Civil Aviation Organisation - Technical instructions for the safe transport of dangerous goods by air |
| IMDG-Code | International Maritime Dangerous Goods-Code |
| IMO | International Maritime Organization |
| LQ | limited quantities (begrenzte Mengen) |
| MEGC | multiple-element gas container (Gascontainer mit mehreren Elementen) |
| MEMU | mobile explosives manufacturing unit (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) |
| n.a.g. | nicht anderweitig genannt |
| OHMS | Office of hazardous materials safety |
| OTIF | Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr |
| RID | Règlement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemin de fer (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn) |
| RSEB | Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt |
| SADT | self-accelerating decomposition temperature (Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung) |
| TUIS | Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem (des VCI) |
| UNECE | United Nations Economic Commission for Europe |
| UN-Nr. | Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen / Gegenständen gemäß UN-Modellvorschriften |
| VCI | Verband der chemischen Industrie e.V. |







