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Laborrichtlinien BGI/GUV-I 850-0: „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“
Hier kommen Sie zum Artikel: Die neuen Laborrichtlinien, Überarbeitung der BGR 120, GUV-R 120 und TRGS 526
Die Online-Fassung der neuen Laborrichtlinien finden Sie hier. Seit Anfang 2010 steht über den gleichen Link neben dem deutschen Text auch die englische 1:1-Übersetzung der Laborrichtlinien mit dem Titel „Working Safely in Laboratories – Basic Principles and Guidelines“ (BGI/GUV-I 850-0 e) zur Verfügung.Die Liste der Prüfungen im Labor in Ergänzung zu Abschnitt 7 „Prüfungen“ der BGI/GUV-I 850-0 finden Sie am Ende der Seite.
Zum Hintergrund der neuen Laborrichtlinien siehe auch den Artikel in Faktor Arbeitsschutz.
Durch die Fortentwicklung des Wissens und der Technik können einzelne Änderungen erforderlich sein, ebenso Fehlerkorrekturen. Diese finden Sie hier.
Ergänzt werden die neuen Laborrichtlinien ferner in der Reihe BGI/GUV-I 850 durch
- 850-0e: Working Safely in Laboratories – Basic Principles and Guidelines
- 850-1: Gefährdungsbeurteilung im Labor
(auch Merkblatt T 034) - 850-2: Laborabzüge
(auch Merkblatt T 032) - 850-3: Besondere Schutzmaßnahmen
(auch Merkblatt M 006)
Änderungen und Korrekturen in den Laborrichtlinien:
In Abschnitt 6.6.2.1 wird in den Erläuterungen die Strahlhöhe auf 10 cm bis 30 cm geändert. Der Text lautet nunmehr: Die Wasserstrahlen müssen eine Höhe von wenigstens 10 cm und nicht mehr als 30 cm oberhalb der Wasseraustritte erreichen.
Vereinfachtes Kennzeichnungssystem der DGUV für Standflaschen in Laboratorien
Der Arbeitskreis „Laboratorien“ des Fachausschusses Chemie der DGUV hat in Ergänzung der Inhalte der Laborrichtlinien (Schrift „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV-I 850-0)) und der TRGS 526 und unter Berücksichtigung des neuen KennzeichnungsKernelement dieser Systematik sind Piktogramm-Phrasenkombinationen. Der Informationsgehalt der H-Sätze wurde dabei komprimiert und in sogenannte Phrasen überführt. Die praktische Ausführung kann z. B. in Bögen selbstklebender Piktogramme mit Eindruck der Phrasen erfolgen. Eine laborgerechte Auswahl von häufiger und weniger häufig benötigten Piktogramm-Phrasenkombinationen lässt sich auf einem einzigen Bogen unterbringen und ist so vor Ort leicht vorzuhalten. Gegenüber den in der Praxis bewährten Selbstklebebögen nach altem Kennzeichnungssystem hat sich die Anzahl zur Auswahl verfügbaren Aufklebersorten lediglich geringfügig erhöht.

Die Piktogramm-Phrasenkombinationen finden Sie hier zum Download in einer Word-Datei, als frei skalierbare emf-Dateien und in einer Zip-Datei. Sie können die einzelnen Graphiken in jedem Text- oder Graphikprogramm auf die gewünschte Größe ziehen und ausdrucken.
Erläuterungen zur Anwendung des vereinfachten Kennzeichnungssystems
- Das Merkmal „Explosiv“ kann als Sammelmerkmal verwendet werden, eine relevante Mehrinformation wird im Labor durch eine Abstufung H200ff , H240 nicht gewonnen.
- Für die Brennbarkeiten und Entzündungsgefahren genügt im Labor eine Differenzierung nach „Extrem entzündbar“ und „(Leicht) entzündbar“, Brennbarkeit mit Wasser wird dabei zur extremen Entzündbarkeit gerechnet. Selbstentzündliche Stoffe erhalten eine eigene Phrase.
- Die H-Sätze zur krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Wirkung werden auf die beiden Niveaus „CMR-Stoff Kat. 1“ und „CMR-Stoff Kat. 2“ reduziert.
- Die H-Sätze zur spezifischen Zielorgantoxizität (STOT) werden auf die beiden Aussagen „Schädigt die Organe“ für die Kategorie 1 und „Kann Organe schädigen“ für Kategorie 2 verdichtet. Auf eine Unterscheidung, ob dies bei einmaliger oder wiederholter Exposition zutrifft , kann im Labor verzichtet werden. Die Kategorie 3 STOT, Atemwegsreizung, kann mit der Phrase „Reizend“ abgedeckt werden, die Wirkung auf das zentrale Nervensystem erhält die neue Phrase „Betäubend“.
- Die „Ätz- und Reizwirkung“ auf Haut und Augen wird jeweils nicht differenziert, da im Laboratorium die ständige Pflicht zum Tragen einer Schutzbrille besteht.
- In der Regel kann in Laboratorien wegen der grundsätzlichen fachgerechten Entsorgung auf das Piktogramm „Umwelt“ verzichtet werden. Falls auf Gewässergefährdung hingewiesen werden soll, kann das selbsterklärende Piktogramm „Umwelt“ ohne zusätzliche Phrase verwendet werden.
- Auf das Piktogramm „Ausrufezeichen“ mit Textphrase „Ozonschädigend“ kann ebenfalls verzichtet werden. Diese Gefahrenklasse betrifft nur eine geringe Anzahl an Stoffen, deren Einsatz gesetzlich stark reglementiert ist. Laboratorien, die mit diesen Stoffen umgehen, müssen die Beschäftigten entsprechend gesondert unterweisen.
In Laboratorien ist eine Kennzeichnung mit bis zu drei Piktogramm-Phrasenkombinationen für die Hauptgefahren ausreichend, im Einzelfall können auch mehr als drei sein.
Angabe der Expositionspfade:
Es wird ein Zusatzaufkleber angeboten, auf dem die relevanten Expositionspfade durch Ankreuzen ausgewählt werden können.
Zusätzlich wurden folgende ergänzende Hinweise aufgenommen:
- „Entwickelt giftige Gase mit Wasser oder Säure“ [Anmerkung: Eine Unterscheidung nach der Giftigkeit ist in der Laborpraxis nicht hilfreich],
- „Im trockenen Zustand explosiv“ [Anmerkung: Hinweis für Bestandsgebinde auf die verloren gehende Phlegmatisierung],
- „Reagiert heftig mit Wasser“,
- „Kann gefährlich altern“ [Anmerkung: Nimmt die Peroxidbildung und andere gefährliche Veränderungen beim Stehen auf].
Weitere Erläuterungen sind dem Merkblatt M 060 „Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?“ zu entnehmen. Das Merkblatt ist über den Medienshop der BG RCI, Branche Chemische Industrie, erhältlich.
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